Jugendordnung der Jugendlichen
des Musikverein Scherfede e.V.

Jugendmitglieder

Diese Jugendordnung gilt für alle jugendlichen Mitglieder bis einschließlich des 17. Lebensjahres. Der Jugendliche wird mit Abschluß des Ausbildungsvertrages Mitglied im Musikverein Scherfede e.V.. Jugendmitglieder in Sinne dieser Jugendordnung sind ausschließlich die Mitglieder der Miniband und des Jugendorchesters.


Gliederung der Jugendlichen im Verein

Die Jugendlichen im Musikverein unterteilen sich in drei Gruppen.
In der musikalischen Früherziehung lernen die Kinder die Musik auf spielerische Art und Weise kennen und sammeln erste Erfahrung im gemeinsamen Zusammenspiel.
Des weiteren gibt es die "Miniband" und das "Jugendorchester".
In der Miniband gruppieren sich alle Kinder vom Beginn ihrer Instrumentalausbildung an bis zum Bestehen der D1-Prüfung des Volksmusikerbundes.
In dem Jugendorchester sammeln sich die Jugendmitglieder, die die D1-Prüfung erfolgreich absolviert haben. Die Aktivität im Jugendorchester endet in folgenden Fällen:
a) mit Ablauf des 17. Lebensjahres
b) mit einer entsprechenden Entscheidung des Jugendgremiums des Vereins.

Das Jugendgremium besteht aus den jeweiligen Ausbildern, den Dirigenten des Musikvereins und des Jugendorchesters, dem Jugendwart und dem 1. oder 2. Vorsitzenden. Letztere laden zu den Sitzungen ein.
Das Gremium entscheidet über die Übernahme von Mitgliedern des Jugendorchesters in das Orchester des Musikvereins. Bei der Entscheidung hierüber ist zu berücksichtigen, daß möglichst erst nach Bestehen der D2-Prüfung des Volksmusikerbundes eine Übernahme in das Orchester des Musikvereins in Betracht gezogen werden soll. Außerdem ist darauf zu achten, daß beide Orchester spielfähig bleiben, wobei dem Orchester des Musikvereins im Zweifelsfall der Vorrang einzuräumen ist. Der Jugendliche bleibt in der Regel auch weiterhin Mitglied des Jugendorchesters. Das Jugendgremium kann aber auch entscheiden, daß das Jugendmitglied ausschließlich im Orchester des Musikvereins aktiv ist.
Das Gremium tagt in der Regel im Frühjahr nach Abschluß der D- Kurse.
Nach der Aufnahme eines Jugendlichen in das Orchester des Musikvereins sollte dieser zunächst nur an den Proben teilnehmen, nach etwa einem halben Jahr dann auch an den Auftritten.


Der Jugendwart

Der Jugendwart nimmt im Interesse der Jugendmitglieder folgende Aufgaben wahr:
- Teilnahme an den Vorstandssitzungen
- Leitung der Jugendgeneralversammlung
- Teilnahme an den Sitzungen des Jugendgremiums
- Organisation von Ausbildertreffen und Elternnachmittagen
- Organisation von Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere der D- und C- Kurse
- Weiterleitung von Informationen an und von den Jugendlichen
- Organisation von Ausflügen, Festen, Auftritten etc.
Der Jugendwart ist bei Bedarf von den übrigen Mitgliedern des Vorstandes bei seiner Arbeit zu unterstützen.


Die Jugendlichen in der Generalversammlung

Die Jugendmitglieder werden ab dem Zeitpunkt der Zugehörigkeit zum Jugendorchester zur Generalversammlung des Musikvereins eingeladen.
Das aktive Wahlrecht in dieser Versammlung haben sie inne, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und im Orchester des Musikvereins mitwirken.
Das passive Wahlrecht können sie ab dem 18. Lebensjahr ausüben. Für das Amt des 2. oder 3. Notenwartes ist ein Alter von 16 Jahren ausreichend.


Die Jugendversammlung

An der Jugendversammlung nehmen alle Jugendmitglieder teil. Sie haben hier das aktive und passive Wahlrecht.
Die Jugendversammlung soll folgendes beinhalten:
den Jahresbericht
den Kassenbericht
den Vorschlag an die Generalversammlung des Musikverein für das Amt des Jugendwartes
die Wahl der beiden Jugendbeisitzer
die Planung von Auftritten, Festen, Ausflügen etc.
Verschiedenes, allgemeine Aussprache
Die Jugendversammlung wird vom Jugendwart in Abstimmung mit dem Vorstand einberufen und geleitet.


Die Jugendbeisitzer

Von den Mitgliedern der Miniband und des Jugendorchesters wird in geheimer, demokratischer Wahl je ein Jugendbeisitzer gewählt.
Sie sollen Sprachrohr für die Jugendlichen sein und deren Belange wahrnehmen; hierbei arbeiten sie eng mit dem Jugendwart zusammen und unterstützen diesen in der Jugendarbeit.
Des weiteren können die Jugendbeisitzer vom 1. Vorsitzenden zu Vorstandssitzungen eingeladen werden, in denen Belange der Jugendmitglieder zur Diskussion stehen.


Ausbildertreffen

Mindestens zweimal im Jahr soll ein Ausbildertreff stattfinden. Hier soll ein allgemeiner Erfahrungsaustausch und die Koordination der Ausbildung stattfinden. Insbesondere soll über die Teilnahme an D1- und D2- Kursen entschieden werden.
Bei der Abstimmung der Inhalte der Ausbildung soll auch auf die nächsten Auftritte der Jugendlichen Rücksicht genommen werden


Satzproben

In regelmäßigen Abständen findet eine Satzprobe für die Jugendmitglieder statt. Diese wird von den Dirigenten der beiden Orchester in Absprache mit den Ausbildern und Satzführern organisiert.


Weiterbildungsmaßnahmen

Sämtliche Kosten für die D1- und D2-Kurse übernimmt der Musikverein. Die Jugendmitglieder leisten einen Eigenanteil von 20 €.
Die Anmeldegebühren für den D3-Kurs übernimmt der Musikverein, die Kosten für die Lernmaterialien zahlt das Jugendmitglied.
C1, C2, C3


Zwischenprüfungen

In Vorbereitung zu den D1- und D2-Kursen legen die Jugendmitglieder vereinsinterne Zwischenprüfungen mit einem praktischen und einem theoretischen Teil ab. Näheres regelt eine Prüfungsordnung.


Elternnachmittage

Einmal im Jahr findet ein Treffen statt, an dem die Eltern der Jugendmitglieder über den Stand der Ausbildung und die Jugendarbeit im Verein informiert werden. Es soll ein allgemeiner Erfahrungs- und Meinungsaustausch zwischen Ausbildern, Eltern und Vereinsvertretern stattfinden.


Rechte und Pflichten der Jugendmitglieder

Rechte und Pflichten der Jugendmitglieder ergeben sich aus der Satzung und dem Ausbildungsvertrag.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes.


Beschluß und Änderung der Jugendordnung

Die Jugendordnung wird durch einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder in der Generalversammlung beschlossen.
Die Jugendordnung kann durch Beschluß des erweiterten Vorstandes geändert werden. Dieser Beschluß bedarf der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder.