Satzung des Fördervereins
§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt
den Namen "Förderverein des Musikvereins Scherfede e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 34414 Warburg, Ortsteil Scherfede.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des
Verein
(1) Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendarbeit im Musikverein Scherfede
e.V. durch Beschaffung von Geld und Sachspenden. Der Satzungszweck wird insbesondere
durch die Bereitstellung von Geldmitteln für die Ausbildung der Kinder
und Jugendlichen im Musikverein Scherfede
verwirklicht.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das
Vereinsvermögen des Vereins an den
Musikverein Scherfede e.V. oder dessen Rechtsnachfolger.
§ 3 Erwerb der
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des
Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet hat. Mitglieder können auch Firmen,
Gesellschaften, Unternehmungen, Vereine und
Genossenschaften werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb einer Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Antrag.
§ 4 Beendigung
der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft
endet durch Tod bzw. durch Auflösung des Vereinsmitglieds, Auflösung
des Vereins oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist dem Verein schriftlich
anzuzeigen.
(2) Bei dreimaligen Nichtzahlens der jährlichen Mitgliederbeiträge
endet automatisch die
Mitgliedschaft im Verein.
(3) Nach Beendigung der Mitgliedschaft kann - unabhängig vom Grund der
Beendigung - kein Anspruch gegenüber dem Verein geltend gemacht werden.
§ 5 Aufnahmegebühr
und Mitgliederbeiträge
(1) Bei Aufnahme
in den Verein ist eine Gebühr zu zahlen, die bei Eintritt sofort fällig
wird.
Diese Aufnahmegebühr kann vom Verein nur zu
50% angetastet werden. Der Rest muss in
Sparkonten und / oder mündelsicheren Anlagen
gebunden werden. Der Ertrag aus dieser Bindung
dient in erster Linie zur Kostendeckung des
Vereins.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr beschließt die
Mitgliederversammlung.
(3) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge
erhoben. Höhe und Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt. Spenden
darüber hinaus sind möglich.
§ 6 Rechte und
Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder
sind berechtigt, über die frei verfügbaren Gelder des Vereins zu bestimmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) die Beiträge rechtzeitig zu entrichten.
§ 7 Organe des
Vereins
(1) Organe des Vereins
sind
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand
besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenen Vorsitzenden, dem Schriftführer
und dem Kassierer. Weiterhin besteht der Vorstand aus 1 Beisitzer bei bis zu
20 Mitgliedern, 2 Beisitzern bei bis zu 40 Mitgliedern, ab 41 Mit-gliedern aus
3 Beisitzer. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden
oder dessen
Vertreter und durch ein weiteres Mitglied des Vorstandes (Hierbei sind die Beisitzer
Ausgeschlossen.) vertreten.
§ 9 Zuständigkeit
des Vorstandes
(1) Der Vorstand
ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins
übertragen sind. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen, sowie die Aufstellung
der Tagesordnung,
b) die Ausführungen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und
c) die Vorbereitung des Haushaltsplanes, die Buchführung und die Erstellung
des Kassen- und des Jahresberichts.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand
wird von den Mitgliedern für die Dauer von 3 Jahren gewählt, gerechnet
von der
Wahl an. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes
Vorstandsmitglied ist im einzelnen zu wählen.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so wird diese Funktion aus den
Reihen des Vorstandes bis zu der nächsten Wahl kommissarisch übernommen
§ 11 Sitzungen
und Beschlüsse des Vorstandes und Beschlussfähigkeit
und Wahlen im Vorstand
(1) Beschlüsse
werden in den Vorstandssitzungen
gefasst, zu denen der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende
Vorsitzende, einlädt. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu
werden.
(2) Der Vorstand ist bei 2/3 seiner Mitgliederzahl beschlussfähig. Er beschließt
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der
Versammlung.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung
hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende
Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste
Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des ersten Vorsit-zenden
und des Kassenbericht des Kassierers, sowie die Entlastung des Vereinsvorstandes.
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d) Beschlussfassung über die Verwendung der zur Verfügung stehenden
Gelder
e) die Wahl von 2 Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr. Die Kassen-prüfer
kontrollieren die Vereinskasse und die Buchführung. Über die Prüfung
der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung
Bericht zu erstatten.
§ 13 Einberufung
der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal
im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversamm-lung
stattfinden. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist
von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung
bekannt zugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung,
die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 14 Außerordentliche
Mitgliederversammlung
(1) Eine Außerordentliche
Mitgliederversammlung ist
vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
beantragen.
§ 15 Beschlussfassung
der Mitglieder
(1) Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorsitzen-den, bei dessen Verhinderung von dessen Vertreter geleitet.
Sind beide nicht anwesend, wird der Termin vertagt und erneut gemäß
§ 13 eingeladen. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Diskussion
und für die Wahl des Vorsitzenden einen Wahlleiter bestellen.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versamm-lungsleiter. Die Abstimmung
muss geheim durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im
allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abge-gebenen Stimmen. Stimmenthaltung
bleibt daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch
eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte
dieser Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten
statt, die die meisten Stimmen erhalten
haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.
Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmnen, das vom jeweiligen
Vorstand zu unterzeichnen ist.
§ 16 Auflösung
des Vereins
(1) Die Auflösung
des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§17 (4)).
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidatoren vorhandene Vermögen fällt
an den Musikverein Scherfede e.V. (§ 2 (4)).
(4) Die vorstehenden Bestimmungen geltenden entsprechend, wenn der Verein aus
einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.