Satzung des Fördervereins

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein des Musikvereins Scherfede e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 34414 Warburg, Ortsteil Scherfede.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Verein

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendarbeit im Musikverein Scherfede e.V. durch Beschaffung von Geld und Sachspenden. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Bereitstellung von Geldmitteln für die Ausbildung der Kinder und Jugendlichen im Musikverein Scherfede
verwirklicht.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vereinsvermögen des Vereins an den
Musikverein Scherfede e.V. oder dessen Rechtsnachfolger.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet hat. Mitglieder können auch Firmen,
Gesellschaften, Unternehmungen, Vereine und
Genossenschaften werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb einer Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. durch Auflösung des Vereinsmitglieds, Auflösung des Vereins oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist dem Verein schriftlich anzuzeigen.
(2) Bei dreimaligen Nichtzahlens der jährlichen Mitgliederbeiträge endet automatisch die
Mitgliedschaft im Verein.
(3) Nach Beendigung der Mitgliedschaft kann - unabhängig vom Grund der Beendigung - kein Anspruch gegenüber dem Verein geltend gemacht werden.

§ 5 Aufnahmegebühr und Mitgliederbeiträge

(1) Bei Aufnahme in den Verein ist eine Gebühr zu zahlen, die bei Eintritt sofort fällig wird.
Diese Aufnahmegebühr kann vom Verein nur zu
50% angetastet werden. Der Rest muss in
Sparkonten und / oder mündelsicheren Anlagen
gebunden werden. Der Ertrag aus dieser Bindung
dient in erster Linie zur Kostendeckung des
Vereins.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr beschließt die
Mitgliederversammlung.
(3) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge
erhoben. Höhe und Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt. Spenden
darüber hinaus sind möglich.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, über die frei verfügbaren Gelder des Vereins zu bestimmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) die Beiträge rechtzeitig zu entrichten.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenen Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer. Weiterhin besteht der Vorstand aus 1 Beisitzer bei bis zu 20 Mitgliedern, 2 Beisitzern bei bis zu 40 Mitgliedern, ab 41 Mit-gliedern aus 3 Beisitzer. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder dessen
Vertreter und durch ein weiteres Mitglied des Vorstandes (Hierbei sind die Beisitzer
Ausgeschlossen.) vertreten.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins
übertragen sind. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen, sowie die Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführungen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und
c) die Vorbereitung des Haushaltsplanes, die Buchführung und die Erstellung des Kassen- und des Jahresberichts.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von den Mitgliedern für die Dauer von 3 Jahren gewählt, gerechnet von der
Wahl an. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist im einzelnen zu wählen.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so wird diese Funktion aus den Reihen des Vorstandes bis zu der nächsten Wahl kommissarisch übernommen

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes und Beschlussfähigkeit und Wahlen im Vorstand

(1) Beschlüsse werden in den Vorstandssitzungen
gefasst, zu denen der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, einlädt. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
(2) Der Vorstand ist bei 2/3 seiner Mitgliederzahl beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der Versammlung.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende
Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des ersten Vorsit-zenden und des Kassenbericht des Kassierers, sowie die Entlastung des Vereinsvorstandes.
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d) Beschlussfassung über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Gelder
e) die Wahl von 2 Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr. Die Kassen-prüfer kontrollieren die Vereinskasse und die Buchführung. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversamm-lung stattfinden. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist
vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

§ 15 Beschlussfassung der Mitglieder

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzen-den, bei dessen Verhinderung von dessen Vertreter geleitet. Sind beide nicht anwesend, wird der Termin vertagt und erneut gemäß § 13 eingeladen. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Diskussion und für die Wahl des Vorsitzenden einen Wahlleiter bestellen.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versamm-lungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im
allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abge-gebenen Stimmen. Stimmenthaltung bleibt daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte dieser Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten
haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmnen, das vom jeweiligen
Vorstand zu unterzeichnen ist.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§17 (4)).
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidatoren vorhandene Vermögen fällt an den Musikverein Scherfede e.V. (§ 2 (4)).
(4) Die vorstehenden Bestimmungen geltenden entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.